Die erste Satzung

Der in Wegeringhausen gegründete Hubertus Schützenverein bezweckt die Förderung des geselligen Lebens und der guten Sitte. Der Verein hat seinen Sitz in Wegeringhausen und soll in das Vereinsregister des Königlichen Amtsgerichtes in Olpe Eingetragen werden.

Mitglied des Vereins kann jeder männliche Einwohner von Wegeringhausen und der Umgebung von Wegeringhausen werden, der das 17. Lebensjahr vollendet hat. Jeder der sich in den Verein aufnehmen lassen will, muß sich zur Aufnahme bei einem Vorstandsmitgliede melden. Die Aufnahme erfolgt durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme genügt absolute Stimmenmehrheit.

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Durch freiwilligen Austritt; derselbe muß dem Vorstande schriftlich angezeigt werden.
b) Durch Nichtzahlung des Eintrittsgeldes oder der fälligen Beiträge nach erfolgter Mahnung.
c) Durch Ausschließung, diese erfolgt wenn ein Mitglied sich in einer des Vereins unwürdigen Weise beträgt, durch Beschluß der Mitgliederversammlung, sofern zwei drittel der erschienenen Mitglieder für die Ausschließung stimmen.

Jedes Mitglied zahlt sein Eintrittsgeld von 3 Mark und einen vierteljährigen Beitrag von 30 Pfennig.

Die Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
b) Die Mitgliederversammlung, welche vom Vorstande einberufen und vom Vorsitzenden geleitet wird.

Der Vorstand wird jedesmal auf die Dauer von fünf Jahren in der Mitgliederversammlung gewählt und zwar mit absoluter Mehrheit. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. Der Vorstand hat jede Änderung des Vorstandes sowie erneute Bestellung eines Vorstandsmitgliedes zur Eintragung beim Amtsgericht in Olpe anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung oder die erneute Bestellung beizufügen. Ebenso hat der Vorstand jede Änderung der Satzungen unverzüglich beim Amtsgerichte anzumelden und der Anmeldung den die Änderung enthaltenden Beschluß in Urschrift und Abschrift beizufügen.

Die Mitgliederversammlung wird berufen durch Anordnung des Vorstandes. Der Vorstand muß außerdem die Mitgliederversammlung berufen wenn mindestens der zehnte Theil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

Zu jeder Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens 8 Tage vorher dem Vorstande unter Angabe der Tagesordnung durch öffentliches Ausschellen in Drolshagen nach dem Sonntagsgottesdienste eingeladen.

Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt, sofern in einzelnen Fällen nichts anders bestimmt ist, mit absoluter Stimmenmehrheit.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer in das Vereinsbuch eingetragen und von den drei Mitgliedern des Vorstandes unterschrieben.

Zu den Geschäften der Mitgliederversammlung gehören:

1. Die Wahl des Vorstandes.
2. Die Prüfung der Vereinskasse und der Vereinsrechnungen.
3. Die Bestimmung über die Änderung der Satzungen. Diesem Beschlusse müssen drei Viertel der erschienenen Mitglieder zustimmen.
4. Die Veranstaltung von Festlichkeiten.
5. Die Verleihung besonderer Ämter, insbesondere die eines Schützenoffiziers, an einzelne Mitglieder.
6. Die Ordnung aller Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht vom Vorstande zu besorgen sind.

Der Vorstand ist berechtigt, im Interesse des Vereins  Ausgaben bis zur Höhe von 50 Mark zu machen. Zu größeren Ausgaben ist ein vorheriger Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich.

Sofern die Vorstandsmitglieder ihre Pflichten vernachlässigen, oder sich zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung als unfähig erweisen, kann ihre Bestellung durch die Mitgliederversammlung widerrufen, und ein neuer Vorstand gewählt werden.

Der Vorsitzende des Vereins wird im Behinderungsfalle durch den Kassierer und falls auch dieser verhindert ist, durch den Schriftführer vertreten.

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von 8/4 der erschienen Mitglieder erforderlich.

Sobald sich der Verein auflöst, hat der Vorstand die Auflösung durch das in Olpe erscheinende Sauerländische Volksblatt öffentlich bekannt zu machen und in der Bekanntmachung die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Sodann hat der Vorstand etwaige Forderungen des Vereins, insbesondere auch die rückständigen Beiträge einzuziehen, das übrige Vermögen des Vereins in Geld umzusetzen und die Gläubiger des Vereins zu befriedigen. Über die Anwendung des alsdann noch übrig bleibenden Vermögens das Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

Vorstehende Satzungen sind am 23. Dezember 1900 errichtet und durch das Königliche Amtsgericht zu Olpe in das Vereinsregister Nr.2, Spalte Nr.3 eingetragen worden

Wegeringhausen, den 28. Februar 1901

Vorsitzender: Josef Vollmer

Kassierer: Wilhelm Theile

Schriftführer: Anton Albus

Anhang

Jedes ausgeschiedene Mitglied des Hubertus Schützenvereins hat keinen Anteil auf Vereinsvermögen und muß dessen Satzungsbuch unbedingt an den Vereinsvorstand wieder abgeben.

Der Präses sorgt dafür, daß in allen Fällen den gesetzlichen Anforderungen Rechnung getragen wird.

Beschwerden sind in den Versammlungen anzubringen, die nach vorhergegangener Berathung der Sache gefaßten mehrstimmigen Beschlüssen entscheiden endgültig

Der Vorstand des Vereins wird alle 5 Jahre wieder, von neuem gewählt; ebenso Hauptmann, Adjudant, Offiziere und Fähnrich.

Der Präses des Hubertus Schützenvereins kann nur aus Wegeringhausen gewählt werden.

Pflicht eines jeden Mitgliedes ist, prompt und mit Mütze und Satzungsbuch, in jeder all 3Monatlichen Generalversammlungen zu erscheinen, widrigenfalls, wenn er solches unterläßt, jedesmal mit 10 Pfennig bestraft ist.

Ohne vorherige Entschuldigung wird jedes zu Spät kommende Mitglied in den Generalversammlungen mit 10 Pfennig, gänzliches Ausbleiben dagegen mit 15 Pfennig bestraft. Die doppelte Bedingung betrifft die Vorstandsmitglieder bei den üblich stattfindenden Vorstandssitzungen. Sämmtliche Strafgelder überhaupt, verfallen der vom Verein bestimmten Vergnügungskasse.

Der Vorstand ist ermächtigt, Gegenstände jeglicher Art, welche sich in Vereinsangelegenheiten zwischen den Generalversammlungen als notwendig erweisen, in einer Vorstandssitzung zu berathen und nach Stimmenmehrheit zu vollziehen.

Derjenige, welcher Schützenkönig ist, muß 5 Mark (baar) sofort, oder in der nächsten Generalversammlung an die Vereinskasse abgeben und kann erst nach Ablauf von 2 Jahren den Rang als Schützenkönig wieder bekleiden.

Selbiger hat sich zudenn als Schützenkönig folgenden Bestimmungen zu unterwerfen:

a) Laut Beschluß der Mitgliederversammlung, hat der Schützenkönig für das nächstkommende Jahr für genügende Bekränzung des Vereinshofes Sorge zu tragen.
b) Das Abholen des Königs, falls selbiger außerhalb Wegeringhausen wohnen sollte, ebenfalls laut Beschluß der Mitgliederversammlung beschlossen, ist nur innerhalb des Ortes Wegeringhausen entweder vom Vereinslokale oder einer dementsprechenden Wohnung daselbst gestattet.
c) Die Feier des Schützenfestes findet alljährlich statt, und zwar im Monat Juni. Nur dringende gründe geben zur Verlegung des Festes Veranlassung. Die Dauer des Schützenfestes ist auf 1 Tag festgesetz.

Die Bedienung der Vereinsgesellschaft mit Speisen und Getränken findet nur statt, wenn die Befugniß dazu entweder dem Vereine, oder einzelnen Mitgliedern des Vereins durch Concession oder polizeiliche Genehmigung gesetzlich ertheilt ist.

Nach abgehaltener Feier des Schützenfestes sind sämmtliche Inventarien, wie Fahne, Degen, Gewehre usw. beim Präses, widrigenfalls wegen Raummangels beim Hauptmann oder sonstigem Vorstandsmitgliede, nur in Wegeringhausen, trocken gut aufbewahrend, abzugeben.

Die am 27. Januar stattfindene Geburtstagsfeier unsers allergnädigsten Kaisers und Königs findet im Verein alljährlich statt, soweit es vom Polizeiamt zu Drolshagen erlaubt ist. Der Tag des Festes wird vom Vereinsvorstande festgesetzt.

Vergehen der Mitglieder des Vereins sowie deren Bestrafung.

Es darf erwartet werden, daß sich des schöne Zweck des Vereins von jedem Mitgliede richtig anerkannt werde, daß dem Vereine Sittlichkeit und Bruderliebe innewohnend bleibe und vor allem jegliche Störungen, sei es in den abgehaltenen Versammlungen einerseits, sowie am Festtage des Vereins anderseits, vermiedenweden.

Für den Fall einzelner Übertretungen sind jedoch folgende Bestimmungen von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die gänzliche Ausschließung aus dem Verein erfolgt:

a) Wenn ein Mitglied des Vereins die Achtung gegen ein Mitglied des Vorstandes gröblich verletzt, oder subordinationswidrig benimmt, ferner wenn ein Mitglied seinen Mitbruder mißhandelt oder unverbietig beleidigt. Die Wiederbelebung als Vereinsmitglied erfolgt nur auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern nach erfolgter Abbitte. Die direkte Ausschliesung aus dem Verein erfolgt: wenn ein Mitglied sich mehrmaligen, dem Verein kund gegebener Meldung, Zankflüchtigungen anheim fällt.
b) Wenn ein Mitglied durch schmutziges Betragen, sei es Trunkflucht usw. öffentliches Ärgerniß giebt.
c) Wenn er als Mitglied sich den angestellten Forderungen des Vorstandes öffentlich ungehorsam erkärt, oder die Ehre des Vorstandes anzugreifen beabsichtigt, widrigenfalls im letzterem Sinnne die gänzliche sortige Ausscheidun erfolgt.
d) Zurechtweisung eines Unfugs tritt bei jedem geringen Vergehen, und zwar in öffentlicher Versammlung durch den Vorsitzenden selbst ein, falls der Betreffende durch offenbarte Bosheit, oder Absicht, seinen Mitbruder zu schaden, wenn er durch vorherige gute Ermahnung seiner Vereinsgenossen hiernach nicht gehandel hat.
e) Das Erledigungsrecht bei Zurechtweisung eines, laut vorhin erwähnten Unfugs, behält sich der Vereinsvorsitzene vor.

Für die beim Vogelschießen zu beachtenden Vorschriftsmaßregeln sind folgende:

a) Sobald der Zug am Platze angelangt ist, wird zum Vogelschießen vorgeschritten, jeder Schütze hat sich den stellenden Anforderungen zu unterziehen.
b) Falls nach Nummern geschossen wird, dürfen diejenigen, welche innerhalb der letzten 2 Jahre Schützenkönig gewesen sind nicht mehr mitschießen, nur wenn ihnen die Erlaubnis vom Vorstande hierzu gegeben wird.
c) Sollte beim Schießen das Gewehr versagen, muß der Schütze sofort mit hochgehaltenem Gewehre, zum Schießtische zurücktreten und dies sofort anmelden.
d) Während des Schießens darf nicht geraucht werden und ist jeglicher Genuß geistiger Getränke beim Schießen sowohl, wie vorher streng verboten.
e) Wer genannten Bestimmungen entgegenhandelt oder Widerspruch leistet, wird durch den Vorstand vom Schießen ausgeschlossen.

Wegeringhausen, im Dezember 1901.

Der Vorstand.